Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz

EmscherGG -

§ 20 Vertretung der Genossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/20#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/20#abs-2 (2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/20#abs-3 (3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:

1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates,

2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 3,

3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie

4. in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 19 § 21